EKHN 2030 – Was bedeutet das eigentlich?

Der Reformprozess

Hinter der Abkürzung EKHN 2030 verbirgt sich ein Reformprozess der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN). Er ist eine Reaktion auf die sinkenden Mitgliederzahlen und die entsprechend geringeren Einnahmen. Es wird davon ausgegangen, dass die Zahl der Mitglieder in der EKHN bis 2030 um etwa 20% sinken wird und daher 140 Millionen Euro eingespart werden müssen.

Eine Reihe von Kirchengesetzen regeln diesen Prozess und verschiedene Gremien bis hin zu den einzelnen Kirchengemeinden fällen die notwendigen Entscheidungen. Wir möchten Ihnen diesen Prozess in diesem und in weiteren Gemeindebriefen etwas erläutern und die Pläne für unsere Kirchengemeinden darstellen. Wenden Sie sich auch gern an Ihre Pfarrpersonen und Kirchenvorstände, wenn Sie Fragen haben.

Das Verkündigungsteam

Die Kirchensynode hat vor etwa einem Jahr das Verkündigungsdienstgesetz beschlossen. Nach ihm besteht ein Verkündigungsteam aus mindestens vier Vollzeitstellen, davon mindestens drei im Pfarrdienst. Zu einem Verkündigungsteam gehören außerdem die Menschen im kirchenmusikalischen und im gemeindepädagogischen Dienst.

Nach wie vor soll 1.600 bis 1.800 Gemeindegliedern eine ganze Pfarrstelle zugeordnet werden. Die Zuweisung der Stellen an die Dekanate richtet sich zu 80% an der Mitgliederzahl und zu 20% an der Fläche der Gemeinde oder des Nachbarschaftraums aus. Die Verteilung der Stellen auf die Gemeinden obliegt dem jeweiligen Dekanat.

Die Nachbarschafträume

Der Bereich, in dem ein Verkündigungsteam tätig ist, nennt sich Nachbarschaftsraum. Ein solcher Nachbarschaftsraum kann eine Gemeinde sein, aber auch aus mehreren Gemeinden bestehen. Im Dekanat Vorderer Odenwald gab es bereits Nachbarschaftsbereiche. In unserem Fall besteht dieser aus den Gemeinden Georgenhausen-Zeilhard, Groß-Bieberau, Neunkirchen, Niedernhausen, Reinheim, Spachbrücken und Ueberau.

Das Verkündigungsdienstgesetz sowie Gespräche im Nachbarschaftsbereich und im Dekanat hatten zur Folge, dass der alte Nachbarschaftsbereich nun dem neuen Nachbarschaftsraum entsprechen wird. Wäre der Nachbarschaftsbereich in mehrere Nachbarschaftsräume aufgeteilt worden, hätte die Zahl der Gemeindeglieder für die notwendigen vier Vollzeitstellen pro Nachbarschaftsraum nicht genügt.

Jetzt muss über die Rechtsform des neuen Nachbarschaftsraumes diskutiert werden. Dies geschieht vor allem in einer Steuerungsgruppe. Sie besteht aus Pfarrpersonen und Menschen aus den Kirchenvorständen der einzelnen Gemeinden. Das Kirchenrecht sieht drei Rechtsformen vor, die hier kurz und vereinfacht beschrieben werden sollen:

  1. Bei einem Gemeindezusammenschluss fusionieren alle Gemeinden. Es bildet sich eine neue Körperschaft mit einem Kirchenvorstand und einem gemeinsamen Haushalt. Sie ist Anstellungsträgerin für das Personal und Eigentümerin aller Grundstücke und Gebäude.
  2. Bei der Gesamtkirchengemeinde bildet sich zusätzlich zu den Ortskirchengemeinden eine neue Körperschaft mit einem Gesamtkirchenvorstand und einem gemeinsamen Haushalt. Sie ist Anstellungsträgerin für das Personal, die Grundstücke und Gebäude verbleiben jedoch bei den Ortskirchen.
  3. Bei einer Arbeitsgemeinschaft mit geschäftsführendem Ausschuss bleiben die Kirchengemeinden eigenständige Körperschaften. Der geschäftsführende Auschuss entscheidet über Personal-, Gebäude- und Verwaltungsangelegenheiten. Jede Kirchengemeinde hat einen eigenen Haushalt und bleibt Eigentümerin ihrer Gebäude und Grundstücke. Eine der Kirchengemeinden ist Anstellungsträgerin für das Personal.

Innerhalb eines Nachbarschaftsraumes lassen sich auch verschiedene Rechtsformen kombinieren. Zum Beispielen könnten mehrere Gemeinden fusionieren und die neuen Gemeinden eine Arbeitsgemeinschaft bilden. Die Diskussion um die Rechtsform unseres Nachbarschaftraumes läuft noch.

Verwaltung und Gebäude

Zwei weitere Veränderungen, mit denen sich die Gemeinden im Augenblick intensiv auseinandersetzen, betreffen die Verwaltung und die Gebäude des neuen Nachbarschaftsraumes. Für jeden Nachbarschaftsraum ist ein Gemeindebüro vorgesehen. Hier stellen sich die Fragen, wo dieses am besten untergebracht und wie die Erreichbarkeit am besten sichergestellt werden kann.

Bis Ende 2026 sollen außerdem die Gebäude der Gemeinde im Nachbarschaftsraum klassifiziert werden. Das heißt, es muss entschieden werden, welche Gebäude noch aus Kirchenmitteln erhalten werden können und welche Gebäude anders finanziert oder anders genutzt werden sollen. Relevant für diese Entscheidung sind unter anderem Symbolwirkung, Denkmalschutz und Energiekosten.

Dies betrifft nicht nur Kirchen, sondern auch Gemeinde- und Pfarrhäuser. Ziel der Landeskirche ist eine Reduktion der Unterhaltungslast um etwa 20%. Fragebögen zum Bestand werden aktuell bearbeitet, Bereisungen und Workshops mit Verantwortlichen der Regionalverwaltung sind geplant. Ebenso wie die Gemeindesekretariate sich miteinander wegen des Gemeindebüros im Austausch befinden, haben auch die Bauausschüsse unserer Gemeinden Kontakt miteinander aufgenommen.

Weitere Informationen

Evangelische Kirche in Hessen und Nassau: ekhn2030, Darmstadt 2023.